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Ein Wegweiser durch das FÖJ von A-Z

Schlagwortverzeichnis

Alle wichtigen Infos, auf einen Blick und in Kürze. Durch Aufklappen der einzelnen Schlagworte lässt sich der entsprechende Text mit den Informationen aufrufen.

Wegweiser durch das FÖJ (© stock.adobe.com)

Wegweiser durch das FÖJ von A-Z

Abschlussbericht

Zum Abschluss des FÖJ wird von den Freiwilligen ein (ausführlicher) Abschlussbericht über das FÖJ erstellt. Dieser Bericht wird der Zentralstelle für das FÖJ schriftlich vorgelegt. Er sollte gegliedert sein in eine Beschreibung der Einsatzstelle, Aussagen zu den Erfahrungen dort, zu den Seminaren sowie der persönlichen und beruflichen Entwicklung. Es geht um die Wiedergabe von persönlichen Eindrücken, der Bericht darf auch Kritik und Veränderungsvorschläge enthalten. Selbstverständlich wird der Bericht vertraulich behandelt, er dient der Zentralstelle zur Weiterentwicklung des FÖJ und auch zur Kontrolle der Qualität im FÖJ.

Altersgrenze

Das Freiwillige Ökologische Jahr ist offen für junge Menschen zwischen 16 und 26 Jahren. In seltenen Fällen kann der Einstieg auch bereits mit 15 Jahren erfolgen: Wer die Vollzeitschulpflicht vor dem 16. Geburtstag erfüllt hat, kann am FÖJ teilnehmen. Das Ende der FÖJ-Dienstzeit muss vor dem 27. Geburtstag liegen, da sonst die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind und die Förderung enden muss.

Anerkannte Einsatzstellen

Das FÖJ kann nur in solchen Einsatzstellen abgeleistet werden, die von der zuständigen Zentralstelle für das Freiwillige Ökologische Jahr anerkannt worden sind. In NRW sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe vom Land NRW zu Zentralstellen des FÖJ ernannt worden. Für die Anerkennung müssen die Einsatzstellen festgelegte Kriterien erfüllen (Einhaltung des formalen Rahmens sowie der gesetzten Qualitätsstandards). Es gibt in Westfalen-Lippe gut 90 sehr unterschiedliche Einsatzstellen - vom Bio-Bauernhof über Biologische Stationen, Freilichtmuseen, Grünflächenämter bis zu Umweltverbänden.

Einsatzstellenliste

Anleitung / Betreuung

Die Einsatzstellen benennen in der Regel eine Person für die fachliche und eine für die persönliche Betreuung der Freiwilligen. Das wird in der FÖJ-Vereinbarung festgehalten, die zu Beginn des Dienstes schriftlich geschlossen wird.
Die fachliche Betreuungsperson ist für die Arbeitsanleitung und den kurz- und langfristigen Arbeitsplan zuständig, die persönliche Betreuungskraft berät in persönlichen Fragen sowie bei denkbaren Problemen mit der fachlichen Betreuungsperson.
Die zuständige FÖJ-Zentralstelle sollte in die Klärung auftretender Probleme einbezogen werden (sowohl durch die Einsatzstelle als auch durch die Freiwilligen).
Die Anleitung / Betreuung der Freiwilligen durch die Einsatzstellen ist neben den Seminaren Teil der pädagogischen Begleitung im FÖJ.

Anmeldung am neuen Wohnort

Nach dem Meldegesetz des Landes NRW muss sich jede Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) des neuen Wohnortes anmelden.

Das gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Nebenwohnsitz – und eine Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.

Die Teilnahme am FÖJ mit Unterkunft durch die Einsatzstelle oder Anmietung einer Unterkunft begründet somit einen neuen Wohnsitz, der dann auch angemeldet werden muss.

Arbeitgeber

Als Arbeitsvertrag wird für das FÖJ die so genannte „FÖJ-Vereinbarung“  geschlossen. Vertragspartner sind dabei der:die Freiwillige, die Einsatzstelle sowie die FÖJ- Zentralstelle.

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

Bei minderjährigen Freiwilligen muss eine erziehungsberechtigte Person die Vereinbarung mitunterzeichnen.

Das FÖJ gilt im Sinne des Gesetzes zwar nicht als Arbeitsverhältnis ( vgl. Arbeitsmarktneutralität), ist einem solchen jedoch in den wesentlichen Belangen gleichgestellt.

Die Einsatzstelle bzw. deren gesetzlicher Vertreter übernimmt die Arbeitgeberfunktion. Die FÖJ-Vereinbarung begründet die Rechte und Pflichten aller Vertragsteilnehmer. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsschutzes und des Bundesurlaubsgesetzes. (vgl. §13 JFDG)

Arbeitsschutzkleidung

Ist für die Erledigung der Aufgaben im FÖJ eine besondere Schutzkleidung erforderlich (etwa Sicherheitsschuhe), so muss die Einsatzstelle diese zur Verfügung stellen.

Ist eine spezielle Arbeitskleidung z.B. aus hygienischen Gründen erforderlich, übernimmt die Einsatzstelle auch die Reinigung.

Normale Arbeitskleidung (z. B. Gummistiefel, Overall) muss nicht zwingend von der Einsatzstelle zur Verfügung gestellt werden.

Arbeitslosengeld

Während des FÖJ zahlt die Einsatzstelle bzw. deren Träger mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein.

Nach der Ableistung des vollständigen Jahres - also nach 12 Monaten - ergibt sich daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld; nähere Informationen dazu gibt es bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit.

Die Pflicht, sich drei Monate vor Beendigung des Dienstes arbeitssuchend zu melden, gilt im Falle eines Freiwilligendienstes nicht. Allerdings sollte die zuständige Arbeitsagentur rechtzeitig (spätestens sechs Wochen) vor Dienstende informiert werden, um sicher zu stellen, dass keine Verzögerungen bei evtl. Zahlungen auftreten.

Arbeitsmarktneutralität

„Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Arbeitskräfte untersagt ist“ – so formuliert es die Broschüre des zuständigen Bundesministeriums zum FÖJ.

Es geht um die „Ausübung praktischer Hilfstätigkeiten“, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen.

Für den Alltag im FÖJ heißt das, dass die Einsatzstellen im Prinzip auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen.

Das FÖJ hat erklärtermaßen einen Bildungsanspruch, dem durch die fachliche Anleitung und die Bildungsarbeit während der Seminare entsprochen wird.

Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität führt auch zur so genannten „Wettbewerbsneutralität“:

In an Gewinn orientierten Betrieben ist der Einsatz der Freiwilligen in der Produktion, im Verkauf oder bei der Erbringung einer Dienstleistung ausschließlich zum Kennenlernen der Arbeitsabläufe zulässig.

Arbeitspapiere

Nach Abschluss der FÖJ-Vereinbarung, aber vor Beginn des FÖJ, müssen die Freiwilligen folgende Papiere bei der Einsatzstelle vorlegen:

  • Mitgliedsbescheinigung einer Krankenversicherung
  • Die steuerliche Identifikationsnummer
  • Sozialversicherungsnachweis oder Sozialversicherungsnummer (sofern diese noch nicht vorhanden ist, wird sie von der Krankenkasse vergeben, wenn erstmals ein eigenes Krankenversicherungsverhältnis aufgenommen wird)
  • Bankverbindung
  • Bei minderjährigen Freiwilligen ein Gesundheitszeugnis
  • Bei Arbeit mit Jugendlichen oder Kindern ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis

Arbeitsrechtliche Schritte

Bei arbeitsrechtlichen Schritten muss die FÖJ-Zentralstelle informiert und einbezogen werden. Es sollte eine gemeinsame Vereinbarung mit konkreten Maßnahmen erarbeitet und von allen Parteien anerkannt werden.

Folgendes Vorgehen ist umzusetzen:

  1. Bei Auftreten von Fehlverhalten erfolgt zunächst eine mündliche Ermahnung, die schriftlich protokolliert wird.
  2. Bei wiederholtem Fehlverhalten wird schriftlich abgemahnt (Voraussetzung für eine Kündigung).
  3. Eine Kündigung des FÖJ seitens der Einsatzstelle bedarf der Zustimmung durch die FÖJ-Zentralstelle.

Arbeitsschutz

Auch wenn die Teilnahme am FÖJ kein Arbeitsverhältnis im gesetzlichen Sinne darstellt, ist der FÖJ-Einsatz hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften gesetzlich einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Somit gelten im Freiwilligen Ökologischen Jahr auch die Bestimmungen

  • des Arbeitsschutzgesetzes,
  • der Arbeitsstättenverordnung,
  • des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
  • des Mutterschutzgesetzes sowie
  • des Schwerbehindertengesetzes.

Arbeitsunfähigkeit

Die Freiwilligen sind zwar keine Arbeitnehmer im gesetzlichen Sinne, müssen im Falle einer Krankheit und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit aber genau wie Arbeitnehmer diese der Einsatzstelle melden und bis spätestens zum dritten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen.

Die Einsatzstelle kann eine Bescheinigung jedoch, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, auch schon am 1. Tag einfordern.

Wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird auch das Taschengeld für die Dauer von maximal 6 Wochen weitergezahlt – jedoch nicht über die Beendigung der FÖJ-Vereinbarung hinaus. Mit Beendigung des FÖJ erlöschen diese Ansprüche genauso wie die Gewährung der Unterkunft, sofern diese vertraglich vereinbart war.

Für die Seminare, die laut § 5 Abs. 2 JFDG Arbeitszeit sind, gilt das in ähnlicher Form.
Erkrankungen müssen der Seminarleitung am ersten Seminartag bis 8:30 Uhr mitgeteilt werden (die Handynummer der Seminarleitung steht in jeder Seminareinladung). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in der Seminarwoche schon ab dem ersten Krankheitstag notwendig und muss der Einsatzstelle vorgelegt werden.

Arbeitsunfall

Kommt es während des FÖJ zu einem Unfall in der Einsatzstelle oder auf dem Arbeitsweg, so ist das ein Arbeitsunfall, der sofort durch die Einsatzstelle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Gemeindeunfallversicherung  gemeldet werden muss.

Geschieht dieser Unfall während eines Praktikums außerhalb der Einsatzstelle, ist die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebes zuständig.

Unfälle während der Seminarzeit werden wie Arbeitsunfälle gehandhabt, da die Seminare Arbeitszeit sind.

Arbeitszeiten

Für die Arbeitszeiten im FÖJ ist grundsätzlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) maßgeblich, sofern die jeweilige Einsatzstelle nicht einer anderen Regelung unterliegt. Die Arbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche bei einer Fünf-Tage-Woche. (vgl. Regelungen i.d. FÖJ-Vereinbarung). Die Aufteilung der Arbeitszeit bzw. die konkreten Arbeitszeiten werden jeweils von der Einsatzstelle mit den Freiwilligen abgestimmt. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei in einem Zeitraum von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten.

Für unter 18-Jährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen besonderen Regelungen:

  • Für geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeit ist innerhalb der folgenden drei Wochen entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren
  • Eine Entlohnung mehr geleisteter Arbeit ist nicht möglich, da im FÖJ nur ein Taschengeld und kein (leistungsbezogenes) Entgelt gezahlt wird.

Die Seminare gelten als Arbeitszeit, daher haben die Einsatzstellen die Freiwilligen für die Teilnahme an den Seminaren freizustellen.

Aufsichtspflicht

Eine Aufsichtspflicht für minderjährige Freiwillige besteht nur während der Einsatz- bzw. Arbeitszeiten.

Die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Freiwilligen müssen bei Unterzeichnung der FÖJ- Vereinbarung auch eine Zusatzerklärung zur FÖJ-Vereinbarung unterzeichnen, die die Einsatzstelle von der Aufsichtspflicht außerhalb der Arbeitszeiten entbindet.

Während der Seminare liegt die Aufsichtspflicht für minderjährige Freiwillige bei der Seminarleitung.

Auslands-FÖJ

Grundsätzlich ist die Ableistung des FÖJ im Ausland möglich, Voraussetzung ist allerdings, dass der Träger der „Einsatzstelle im Ausland“ seinen Sitz in Deutschland hat.

Von Nordrhein-Westfalen aus wird das Auslands-FÖJ nicht mehr angeboten. Auf der Internetseite FÖJ im Ausland werden die noch bestehenden Angebote zum Auslands-FÖJ aufgeführt.

Auswahlkriterien

(vgl. Bewerbungsverfahren)
In Nordrhein-Westfalen gilt für die Auswahl der Freiwilligen, dass zu mindestens 50% Schüler:innen mit einem Abschluss der Sekundarstufe I (Förder-, Haupt- oder Realschulabschluss) oder solche ohne Schulabschluss zu berücksichtigen sind. In der Regel ist es so, dass Einsatzstellen mit zwei FÖJ-Plätzen einen davon mit Sek. I und einen mit Sek. II besetzen.

Weitere Auswahlkriterien sind die Motivation, sich auf den Freiwilligendienst einzulassen, die Bereitschaft, viel an der frischen Luft und/oder mit Tieren zu arbeiten, etc. Die Auswahl und Entscheidung treffen die Einsatzstellen, die FÖJ-Zentralstelle prüft lediglich die Sek.I/Sek. II-Besetzung und gibt die letztendliche Zustimmung.

Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium hat, kann nicht am FÖJ in NRW teilnehmen; ebenso gilt die Altersgrenze von 26 Jahren.

Ausweis

Die Freiwilligen erhalten für die Dauer des Freiwilligendienstes einen FÖJ-Ausweis, der bundeseinheitlich vom zuständigen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) erstellt wird.

Die FÖJ- Zentralstelle leitet dem BAFzA vor dem Start des Bildungsjahres am 1. August die dazu erforderlichen Daten der Freiwilligen zu.

Mit diesem Ausweis sind in der Regel Vergünstigungen verbunden, wie sie auch Studierenden und Auszubildenden bei der Bahn und im öffentlichen Busverkehr geboten werden. In Einzelfällen führt das auch zu Ermäßigungen für Kino, Theater, Museum, Schwimmbad etc.

Weitere Informationen zu Vergünstigungen für Freiwillige finden sich auf der Seite https://fuer-freiwillige.de/.

Berichtsheft

In einigen Einsatzstellen sollen die Freiwilligen im FÖJ regelmäßig ein Berichtsheft über den Einsatz in ihrer Einsatzstelle führen.

Der Sinn des Berichtsheftes ist es, Parallelen zur Situation in der Berufsausbildung sowie den Freiwilligen Transparenz über die eigenen Tätigkeiten in der Einsatzstelle zu schaffen, was dann letztendlich dem Abschlussbericht über das FÖJ zugutekommt. Wird ein Berichtsheft geführt, kann die Einsatzstelle den Freiwilligen angemessene Zeit zum Führen des Berichtsheftes geben. Die Einsatzstelle sollte in regelmäßigen Abständen das Berichtsheft gegenlesen und die Freiwilligen bei der Erstellung unterstützen. In einem Berichtsheft wird der zeitliche und sachliche Ablauf des FÖJ in kurzen und prägnanten Sätzen dokumentiert. Dazu gehören sowohl Tätigkeiten und Aufgaben der Einsatzstelle sowie die FÖJ-Seminare. Auch die Beschreibung von Fehlern, Problemkonstellationen etc. und wie man diese vermeiden kann, gehört in das FÖJ-Berichtsheft. Das Berichtsheft kann themenbezogen und/oder chronologisch geführt werden, sollte aber in jedem Fall den Lernfortschritt im zeitlichen Ablauf wiederspiegeln.

Die Form des Berichtsheftes ist nicht festgelegt. Es können z.B. die Berichtshefte der entsprechenden Ausbildungsordnung genutzt werden. Darüber hinaus gibt es Vorlagen für das Berichtsheft für Word und Excel, so dass die Dokumentation am Computer stattfinden kann. Die Blätter sollten bei dieser Variante in regelmäßigen Abständen ausgedruckt, abgeheftet und zu den Seminaren mitgebracht werden.

Berufsschulpflicht

Während des FÖJ besteht keine Berufsschulpflicht, Voraussetzung für die Befreiung von der Berufsschulpflicht ist allerdings die Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen FÖJ-Seminaren. Es ist möglich, dass Schulen oder Schulämter die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme am FÖJ verlangen, diese wird dann von der FÖJ-Zentralstelle ausgestellt. Diese Bescheinigung dient gegenüber Schulämtern und Schulen als Nachweis der Beteiligung am FÖJ.

Bescheinigung / Dienstbescheinigung

Zu Beginn des FÖJ stellt die Zentralstelle eine sog. vorläufige Dienstbescheinigung aus, diese ist z.B. wichtig für die Verlängerung der Zahlung von Kindergeld bzw. dient sie (siehe oben) als vorläufiger Nachweis über die erfüllte Berufsschulpflicht.

Am Ende des FÖJ (bzw. nach mindestens 6 Monaten Dauer des Dienstes) erstellt die FÖJ-Zentralstelle eine Dienstbescheinigung mit Angaben über die Dienstzeit und die Einsatzstelle; diese Abschlussbescheinigung ist im arbeitsrechtlichen Sinne ein so genanntes „einfaches Zeugnis“  und ist z.B. dann von Bedeutung, wenn das FÖJ als Praktikum anerkannt werden soll.

Betriebsurlaub

Freiwillige im FÖJ haben bei einer Dienstzeit von 12 Monaten Dauer grundsätzlich Anspruch auf 26 Tage Urlaub.

Gibt es in der Einsatzstelle eine Regelung zum Betriebsurlaub, entspricht dies durchaus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Az. 1 ABR 79/92), solange der Betriebsurlaub höchstens 3/5 des Jahresurlaubs umfasst.

Bei Interessenkollisionen im Zusammenhang mit einer Betriebsurlaubsregelung sollte alternativ zum Betriebsurlaub für diese Zeit auch über ein Praktikum oder eine Hospitation in einer anderen Einsatzstelle oder einem anderen geeigneten Betrieb nachgedacht werden. Einsatzstelle und Freiwillige sollten hier eine einvernehmliche Regelung treffen. Zu beachten sind die Vorgaben des Jugendarbeitschutzgesetzes.

Bewerbungsunterlagen

Für eine Bewerbung um einen Platz im FÖJ sind die üblichen Bewerbungsunterlagen einzureichen:

  • ein Bewerbungsanschreiben,
  • ein Lebenslauf und
  • das letzte Zeugnis.

In Westfalen-Lippe läuft das Bewerbungsverfahren über das Online-Portal

www.lwl-foej-bewerbung.de.

Bewerbungsverfahren

Beim FÖJ in Westfalen-Lippe findet das Bewerbungsverfahren über das Online-Portal www.lwl-foej-bewerbung.de statt.

Am FÖJ Interessierte müssen sich auf dem Portal mit ihrer E-Mail-Adresse registrieren und können sich dort direkt bei maximal drei anerkannten Einsatzstellen bewerben. Erforderlich sind die üblichen Bewerbungsunterlagen. Unter Einhaltung der Auswahlkriterien treffen die Einsatzstellen die Auswahl von Bewerber:innen selbst und führen auch die Bewerbungsgespräche durch.

Die Einsatzstellen melden der Zentralstelle nach Ablauf der Bewerbungsgespräche die ausgesuchten Bewerber:innen. Hier wird geprüft, ob die Auswahlkriterien (vor allem Quote der Sek I-Abschlüsse) eingehalten werden und ob alle Meldungen im Rahmen der durch das Land NRW geförderten Platzzahl (siehe Förderung des FÖJ) akzeptiert werden können. Ist das der Fall, erhalten die Einsatzstellen ein Zustimmungsschreiben der Zentralstelle und können dann den neuen Freiwilligen eine Einstellungszusage erteilen.

Zu Ende Juni/Anfang Juli haben die neuen Freiwilligen die Zusage der Einsatzstellen in der Hand; das Bildungsjahr beginnt regulär zum 01. August.

Bildungsjahr

Das Freiwillige Ökologische Jahr ist eine Bildungsmaßnahme, zu der laut dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten eine pädagogische Begleitung sowie verpflichtende Seminare gehören.

Die Umsetzung der pädagogischen Begleitung in Form der Seminare ist Aufgabe der für den jeweiligen Landesteil zuständigen FÖJ-Zentralstelle.

Der andere Teil der pädagogischen Begleitung ist die durch die Einsatzstellen zu leistende Anleitung/Betreuung.

Bürgergeld

Das Bürgergeld löst am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab.

Kann ein Freiwilliger während des Freiwilligendienstes den Bürgergeld Regelsatz beziehen?
Die Antwort ist eindeutig: Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz (BFDG) stehen dem Arbeitsmarkt zwar nicht zur Verfügung, denn beim Freiwilligendienst handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Rechtsverhältnis anderer Art. Doch Bürgergeld kann nicht nur beziehen, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Auf Verfügbarkeit kommt es beim Anspruch auf Bürgergeld nicht an. Freiwillige nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz können wie FSJ/FÖJ-ler:innen aufstockend Bürgergeld bekommen, wenn die Sach- und Geldleistungen ihren Lebensunterhalt nicht decken.
In Punkt 10.22 der Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit wird ein Jugendfreiwilligendienst sogar als wichtiger Grund akzeptiert, der es rechtfertigt, dass entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II keine Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme aufgenommen werden muss.
weitere Infos: https://www.bundes-freiwilligendienst.de/buergergeld.html

Dauer des FÖJ/Dienstzeitverlängerung

Prinzipiell dauert das FÖJ, wie der Name bereits sagt, ein Jahr.

Um sich das FÖJ per Bescheinigung anerkennen zu lassen, muss die Teilnahme mindestens sechs Monate betragen haben.

Das FÖJ kann auf Antrag bei der FÖJ-Zentralstelle um bis zu sechs Monate verlängert werden, dieser Verlängerung kann jedoch nur zugestimmt werden, wenn die Einsatzstelle sie auch befürwortet. Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verlängert sich die Seminarpflicht um einen Tag pro Verlängerungsmonat (bei 18-monatiger Dienstzeit ergibt sich also eine Seminarverpflichtung von 31 Tagen).

Die Zahl der Plätze für Dienstzeitverlängerung sind allerdings stark begrenzt, so dass nicht allen Wünschen entsprochen werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Für eine Verlängerung muss sich der: die Freiwillige erneut auf einen Platz in der Einsatzstelle bewerben. Eine Dienstbescheinigung wird entsprechend des Verlängerungszeitraumes auf bis zu 18 Monate ausgestellt.

Dienstzeit von 24 Monaten

Als zeitliche Ausnahme gilt eine Dienstzeit von 24 Monaten, die nur mit einem „besonderen pädagogischen Konzept“ möglich ist. Diese 24-monatige Dienstzeit muss bereits vor dem Beginn des Dienstes, bei Abschluss der Vereinbarung, festgelegt werden und bedarf der gesonderten Zustimmung durch das zuständige Landesministerium NRW. Die nachträgliche Verlängerung eines 12- oder 18-monatigen Dienstes auf 24 Monate ist nicht möglich.

Einsatzstellen

Das FÖJ kann nur in solchen Einsatzstellen abgeleistet werden, die von der zuständigen FÖJ-Zentralstelle für das Freiwillige Ökologische Jahr anerkannt worden sind. In NRW sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe vom Land NRW zu Zentralstellen des FÖJ ernannt worden. Für die Anerkennung müssen die Einsatzstellen festgelegte Kriterien erfüllen (Einhaltung des formalen Rahmens sowie der gesetzten Qualitätsstandards im FÖJ).

Es gibt in NRW insgesamt gut 140 sehr unterschiedliche Einsatzstellen, vom Bio-Bauernhof über Biologische Stationen, Freilichtmuseen, Grünflächenämter bis zu Umweltverbänden. Die Listen der Einsatzstellen sind über das Internet unter den Adressen www.foej.lwl.org (Westfalen-Lippe) und www.foej.lvr.de (Rheinland) verfügbar oder über die Zentralstellen erhältlich.

Einsatzstellenkonferenz

Einmal jährlich lädt die FÖJ-Zentralstelle die Vertreter/innen der Einsatzstellen (einschließlich der für die Anleitung der Freiwilligen zuständigen Personen) zu einer Veranstaltung ein, bei der die aktuellen Informationen und Erfahrungen ausgetauscht und neue Entwicklungen und Themen diskutiert werden. Die Einsatzstellenkonferenz findet in der Regel in einer zentral gelegenen und gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Einsatzstelle statt.

Einsatzstellenliste

Die Einsatzstellenliste für Westfalen-Lippe steht allen Interessierten im Internet zur Verfügung.

Über das Online-Portal www.lwl-foej-bewerbung.de/suche sind alle Einsatzstellen aufgeführt und lassen sich nach Aufgabenbereich und Region filtern.

Die Einsatzstellen sind aufgefordert, der zuständigen Zentralstelle jeweils zum Jahresende aktuelle Änderungen mitzuteilen, damit rechtzeitig zu Beginn des Bewerbungsverfahrens die Aktualisierung der Liste vorgenommen werden kann.

Einsatzstellenwechsel

Grundsätzlich ist ein Wechsel der Einsatzstelle während des Bildungsjahres nicht vorgesehen.

Kommt es zwischen Einsatzstelle und dem/der Freiwilligen zu Problemen oder Konflikten, ist es zunächst geboten, diese Probleme unter Einbindung der FÖJ Zentralstelle zu klären. Gibt es keine annehmbaren Lösungsperspektiven und droht die Kündigung, kann mit Vermittlung der FÖJ-Zentralstelle versucht werden, einen Einsatzstellenwechsel einzuleiten.

Einen Rechtsanspruch auf das Angebot eines Einsatzstellenwechsels gibt es allerdings nicht.

Einstellungsuntersuchung

Wenn die Einsatzstelle es für erforderlich hält, müssen die Freiwilligen sich einer Einstellungsuntersuchung unterziehen. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trägt die Einsatzstelle.

Freiwillige unter 18 Jahren müssen sich nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einer Erstuntersuchung unterziehen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung dient. Hierzu müssen sich minderjährige Freiwillige unter Vorlage ihres Ausweises einen Berechtigungsschein beim zuständigen Bürgeramt holen und damit zu ihrem Hausarzt gehen, der die Untersuchung durchführt und bescheinigt. Sowohl die Untersuchung als auch die Bescheinigung sind kostenfrei. Für eine Einstellungsuntersuchung sind die Freiwilligen von den Einsatzstellen freizustellen.

Fachabitur

In NRW gilt das FÖJ als berufspraktischer Teil für den Erwerb der Fachhochschulreife und ist damit einem einjährigen „gelenkten“ Praktikum gleichgestellt.

Auf Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung kann das FÖJ als praktischer Teil der Fachhochschulreife anerkannt werden. In manchen Fällen wird die FÖJ-Dienstzeit auch als Praktikum für das Studium angerechnet, nähere Angaben dazu sind beim jeweiligen Studierendensekretariat der in Frage kommenden Hochschule zu erhalten.

Im Bewerbungsverfahren wird das Fachabitur als SEK-II-Abschluss gewertet.

Fahrtkosten

Für die Anreise zu den Seminaren entstehen den Freiwilligen Fahrtkosten, die ihnen durch die FÖJ- Zentralstelle erstattet werden. Die Freiwilligen erhalten ein Abrechnungsformular, das am Ende des Seminars mit entsprechenden Belegen einzureichen ist.

Einen gesonderten Fahrtkostenzuschuss für den Weg zur Einsatzstelle gibt es nicht.

Familienversicherung

Freiwillige im FÖJ müssen sich für die Dauer des Freiwilligendienstes selbst als eigenständiges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Die Beiträge für diese Krankenversicherung werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt.

Eine vor dem FÖJ bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann - z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – nach dem FÖJ wiederaufleben. Das gilt gleichermaßen bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes „ruhend“ gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung geklärt werden.

Förderung des FÖJ

Das FÖJ wird aus Landes- und Bundesmitteln gefördert. Das Land NRW fördert über den Kinder- und Jugendförderplan die Kosten des Dienstes in den Einsatzstellen mit der Pauschale von 365,00 € für „Heimschläfer“ und mit der Pauschale von 500,00 € für die sog. „Internatsmäßige Unterbringung“ in der bzw. durch die Einsatzstelle. Diese Förderung beschränkt sich auf eine festgelegte Anzahl von Plätzen. Das Land weist den FÖJ-Zentralstellen diese Mittel zur Verwaltung zu, die Einsatzstellen beantragen bei der zuständigen Zentralstelle die Auszahlung der ihnen nach der Besetzung der FÖJ-Stellen zustehenden Mittel.

Der Bund fördert die pädagogische Begleitung in Form der Seminare.

Die Förderung wird der FÖJ-Zentralstelle zugewiesen, diese ist personell und finanziell für die Planung, Organisation und Durchführung der Seminare zuständig.
Daher sind die Seminare als öffentlich geförderter Bestandteil des FÖJ auch Bestandteil des Freiwilligendienstes und somit verpflichtend.

Freistellung

Da das FÖJ der persönlichen und beruflichen Orientierung der Freiwilligen dienen soll, sind die Einsatzstellen gebeten, den Freiwilligen die Gelegenheit für das Erstellen von Bewerbungen, die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen sowie gegebenenfalls für Praktika zu geben. Es gibt keine Obergrenze für die Zahl der Vorstellungsgespräche bzw. die Zahl der für Vorstellungsgespräche zu gewährenden Freistellungstage - steigt die Zahl jedoch über 5 Tage, liegt die Entscheidung über die Freistellung im Ermessen der Einsatzstelle.

Bei den Praktika wird prinzipiell von einer Dauer von zwei Wochen (10 Arbeitstage) ausgegangen; ist ein längeres Praktikum vorgesehen (oder ein zweites), muss dafür ggfs. Urlaub eingesetzt werden.

Eine Freistellung während der Seminare ist grundsätzlich nicht möglich.

Freiwillige als Ausbildungsplatzsuchende

Freiwillige im FÖJ können, da sie im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (siehe Krankenversicherung) tätig sind, als Ausbildungssuchende eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget der zuständigen Agentur für Arbeit erhalten, soweit dies zur Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbildung nötig ist. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn man sich bei der Berufsberatung bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort meldet. Welche Leistungen erstattet werden, muss individuell abgesprochen werden, es kann sich um Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen etc. handeln.

Führungszeugnis

Alle Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorgelegen. Das gilt entsprechend auch für den Einsatz von Freiwilligen im FÖJ.

  • Das erweiterte Führungszeugnis ist bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
  • Mit dem Antrag ist der Meldebehörde eine Bestätigung der Einsatzstelle vorzulegen,dass der Einsatz im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes FÖJ stattfindet.
  • Für Freiwillige im FÖJ liegt eine Gebührenbefreiung vor, die Beantragung des Führungszeugnisses ist für FÖJler also kostenlos. Bei der Beantragung wird ein Nachweis über das FÖJ benötigt.

Das Führungszeugnis muss der Einsatzstelle vorgelegt und als Kopie der Zentralstelle zugesandt werden.

Heimschläfer

Freiwillige, die täglich vom Wohnort zur Einsatzstelle pendeln, werden im Rahmen der Förderung des FÖJ als „Heimschläfer“ bezeichnet.

Internatsmäßige Unterbringung / Gewährung von Unterkunft

Einige Einsatzstellen bieten den Freiwilligen Unterkunft und/oder Verpflegung an, in einigen Fällen wird erwartet, dass die Freiwilligen in der Einsatzstelle wohnen. Im Falle der Gewährung von Verpflegung kann die im Taschengeld enthaltene Pauschale von 103,00 EUR nach der Sachbezugswertetabelle entsprechend der gewährten Mahlzeiten um maximal 103,00 EUR gekürzt werden. Die Gewährung von Unterkunft sollte unentgeltlich erfolgen.
Kann die Einsatzstelle keine Unterkunft gewähren und ist für die Aufnahme des Dienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle erforderlich, kann ein Mietkostenzuschuss von 103,00 EUR über die Förderung der Einsatzstelle beantragt werden.

Jahresplanung

Die Einsatzstelle erstellt in jedem Bildungsjahr gemeinsam mit dem/der Freiwilligen einen Jahresarbeitsplan - und zwar innerhalb der ersten 4 Wochen nach Beginn des Bildungsjahres. Dies kann zunächst eine grobe Beschreibung der Tätigkeiten, Einsatzbereiche und Zeiträume sein. Die Jahresplanung dient dem/der Freiwilligen zur Orientierung und bietet die Möglichkeit, mit der Einsatzstelle die eigenen Interessen abzustimmen. In dieser Grobplanung sind die Zeiten der Seminare zu berücksichtigen, die sowohl den Freiwilligen wie auch den Einsatzstellen durch die Zentralstelle rechtzeitig vor dem Beginn des Bildungsjahres mitgeteilt werden. In der Folge wird dann der Einsatzplan mit dem/der Freiwilligen konkretisiert. Dabei sollte ein geeigneter Zeitrahmen für die Planung und Durchführung eines eigenen Projektes eingeplant werden (siehe Projektarbeit).

Jugendarbeitsschutzgesetz

Für Freiwillige im FÖJ, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG; www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf). Insbesondere gelten hier Sonderregelungen bezüglich der Arbeitszeiten, darüber hinaus gibt das Gesetz vor, dass Minderjährige sich einer Erstuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung (Einstellungsuntersuchung) unterziehen müssen.

Jugendfreiwilligendienstegesetz

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) hat zum 01.06.2008 die bisherigen Gesetze zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres abgelöst. Diese beiden Freiwilligendienste sind durch das Gesetz mit Blick auf die Sozialversicherung und die Bildungsarbeit (Anleitung / Betreuung sowie Seminare) geregelt, daher spricht man hier auch von „geregelten Freiwilligendiensten“. Andere Freiwilligendienste (etwa Europäische Freiwilligendienste, Friedensdienste) sind „ungeregelte Dienste“ und unterscheiden sich strukturell entsprechend von FÖJ und FSJ. Das JFDG ist unter https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jfdg/gesamt.pdf zu finden.

Jugendhilfe und Freiwilligendienst

Jugendliche und junge Erwachsene, die außerhalb der eigenen Familie eine vollstationäre Hilfeleistung der Jugendhilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 41 SGB VIII erhalten (also z. B. in einer Pflegefamilie oder betreuten Wohngruppe leben). Und einen Jugendfreiwilligendienst oder einen BFD absolvieren, dürfen ihre Einkünfte (sämtliche Formen der Aufwandsentschädigung inklusive des Taschengeldes) seit dem Inkrafttreten des KJSG (10. Juni 2021) vollständig behalten, da dies als klassisches Ehrenamt gewertet wird.

Kindergeld

Das FÖJ ist in Bezug auf das Kindergeld, Kinderfreibeträge und andere kinderbezogene Leistungen Zeiten von Schul- und Berufsausbildung gleichgestellt. Die Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld ist möglich, wenn Freiwillige das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Nachweis gegenüber der Kindergeldkasse gilt die FÖJ- Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen FÖJ- Zentralstelle.

Krankenversicherung

Freiwillige im FÖJ sind genau wie Arbeitnehmer in die soziale Sicherung einbezogen und müssen für die Dauer des FÖJ als eigenständige Mitglieder krankenversichert sein. Der Fortbestand der Familienversicherung ist nicht möglich, sie kann jedoch ruhen. Es sind Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung zu zahlen; die Einsatzstelle übernimmt sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, also auch den Krankenkassenbeitrag, in voller Höhe.

Mietkostenzuschuss

Bietet die Einsatzstelle keine Unterkunft an und der:die Freiwillige muss für die Aufnahme des Freiwilligendienstes Wohnraum in der Nähe der Einsatzstelle anmieten, kann nach vorheriger Absprache mit Einsatzstelle und Zentralstelle durch die Einsatzstelle der höhere Fördersatz für die „internatsmäßige Unterbringung“ beantragt werden. Die Einsatzstelle zahlt davon der:dem Freiwilligen den Mietkostenzuschuss in Höhe von 103,00 EUR aus.

Für den Antrag werden ein unterzeichneter Mietvertrag und ein Nachweis über Zahlung der Miete (z.B. Kontoauszug) benötigt.

Darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, ob zusätzlich noch Wohngeld vor Ort bei der zuständigen Stadtverwaltung beantragt werden kann.

Minderjährige Freiwillige

Minderjährige Freiwillige unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG)“. Sie müssen sich vor Antritt des FÖJ einer Einstellungsuntersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unterziehen und es gelten besondere Schutzbestimmungen bezüglich der Arbeitszeiten.

Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Freiwilligen unterzeichnen bei Abschluss der FÖJ- Vereinbarung eine Zusatzerklärung, mit der sie erklären, dass sie über die Tatsache informiert sind, dass minderjährige Freiwillige nicht ständig beaufsichtigt sind, vor allem nicht außerhalb der Arbeitszeiten. Damit werden die Einsatzstellen von der Aufsichtspflicht außerhalb der Arbeitszeiten entbunden; das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn minderjährige Freiwillige eine Unterkunft in der Einsatzstelle bzw. durch die Einsatzstelle gestellt bekommen.

Mitwirkung

Die Freiwilligen im FÖJ sind aufgefordert, aktiv an der Gestaltung des FÖJ mitzuwirken.

In den Einsatzstellen sind sie an der Gestaltung der Jahresplanung zu beteiligen und sollen von den Einsatzstellen unterstützt werden, sich im Rahmen der Projektarbeit in die Gestaltung der Einsatzstelle einzubringen.

Bezüglich der Seminare sollen sich die Freiwilligen nach ihren Möglichkeiten an der Programmgestaltung beteiligen. Das geschieht vor allem durch die Planung und Festlegung von Teilen des Seminarprogramms durch Vorbereitungsgruppen, die von der FÖJ-Zentralstelle begleitet werden. Durch die regelmäßigen Seminarauswertungen haben die Freiwilligen zusätzliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Seminargestaltung.

Das FÖJ-Sprecher:innen-System beinhaltet weitere Möglichkeiten der Mitwirkung an der FÖJ-Gestaltung auch über die Einsatzstellen und Seminare hinaus.

Motorsägen-/Freischneiderschein

In manchen Einsatzstellen haben die Freiwilligen die Möglichkeit, einen Motorsägenschein zu machen oder an einer Schulung zum Freischneidereinsatz teilzunehmen. Das Mindestalter für den Einsatz an Motorsägen und Freischneidern liegt bei 18 Jahren.

Der „kleine Motorsägenschein“ ist ein zweitägiger Lehrgang, der an klare Vorgaben gebunden ist und zu dem es verschiedene Anbieter gibt. Belegung und Finanzierung eines solchen Kurses ist zwischen Teilnehmenden und der jeweiligen Einsatzstelle abzusprechen.

Die Unterweisung für den Einsatz am Freischneider kann vor Ort in den Einsatzstellen durchgeführt werden. Voraussetzung hierzu ist die Durchführung durch eine entsprechende Fachkraft (Forstwirt:in; Forstwirtschaftsmeister:in; Landwirt:in; Landwirtschaftsmeister: in; Gärtner:in, Gärtnermeister:in Garten-Landschaftsbau), die regelmäßig Arbeiten mit Freischneidern ausübt. Die Durchführung dieser Unterweisung ist nach einem Mindeststandard vorzunehmen und zu dokumentieren.

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit ist eng mit Zukunftsfähigkeit verknüpft: Eine Entwicklung wird dann als zukunftsfähig bezeichnet, wenn sie den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeit künftiger Generationen zu gefährden, deren eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Grob betrachtet steht Nachhaltigkeit im Gegensatz zur Verschwendung und kurzfristigen Plünderung von Ressourcen und bezeichnet einen schonenden, verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen, der auch an zukünftigen Entwicklungen und Generationen orientiert ist. Das Thema Nachhaltigkeit zieht sich durch das gesamte FÖJ, sowohl den praktischen Einsatz als auch die Seminare betreffend. Das Bildungskonzept im FÖJ ist die „Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)“.

Nebentätigkeiten

Eine Nebentätigkeit, die Freiwillige während des FÖJ ausüben möchten, muss beantragt werden. Der Antrag ist bei der Einsatzstelle zu stellen und die Zentralstelle muss über die Nebentätigkeit in Kenntnis gesetzt werden. Das kurze Antragsschreiben muss die Fragen „Wann? –Was? – Wie oft? –Wie lange?“ beantworten. Eine Ablehnung des Antrages darf nur dann erfolgen, wenn die Nebentätigkeit die Dienstfähigkeit beeinträchtigen oder in Konkurrenz zur Diensttätigkeit stehen würde.

Die wöchtentliche Arbeitszeit von FÖJ und Nebentätigkeit darf insgesamt nicht mehr als 48 Stunden betragen. Für FÖJ-Teilnehmende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Maximale Arbeitszeit sind in der Regel 40 Stunden pro Woche, d.h. minderjährige Teilnehmende dürfen während eines Vollzeit-FÖJ keine Nebentätigkeit ausüben.

Die Klärung, ob eine Steuer- oder Versicherungspflicht bei der Nebentätigkeit besteht, liegt in der Verantwortung der Freiwilligen selbst. Ab welchem Betrag die Nebeneinkünfte versteuert werden müssen, muss mit dem jeweilig zuständigen Finanzamt abgeklärt werden.

Öffentlichkeitsarbeit

Werbung für das FÖJ durch die Einsatzstellen ist ausdrücklich erwünscht. Gerne kann die FÖJ-Zentralstelle mit einbezogen oder für Infomaterialien angefragt werden. Auch eine Information der FÖJ-Zentralstelle über bevorstehende oder erfolgte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird begrüßt.

Bei allen Veröffentlichungen ist darauf zu achten, dass die finanziellen Förderer des FÖJ genannt werden (siehe Förderung des FÖJ). Gefördert wird das FÖJ in NRW vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Pauschalförderung der pädagogischen Begleitung / Seminare) und dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) (Pauschalförderung für die teilnehmerbezogenen Kosten in den Einsatzstellen).

Ökiglück

"Ökiglück" ist ein selbstorganisiertes Austauschprogramm für Freiwillige im FÖJ. Es soll interessierten Freiwilligen die Möglichkeit geben während des FÖJ in einer anderen Einsatzstelle in jedem beliebigen Bundesland arbeiten zu können. Ökiglück bedeutet nicht, dass zeitgleich andere Freiwillige in der eigenen Einsatzstelle sein müssen. Wichtig: Ein solcher Einsatzstellentausch setzt immer das Einverständnis der eigenen Einsatzstelle und rechtzeitige Absprache voraus!

Weitere Infos zum Verfahren des Austauschprogramms sind über die FÖJ-Zentralstelle erhältlich und über: https://foej.net/weiteres/oekiglueck/

Pädagogische Begleitung

Gemeint ist hiermit die fachliche Anleitung und individuelle Betreuung durch die Einsatzstelle sowie die Betreuung durch die zuständige Zentralstelle für das FÖJ und die Seminare. Ziel der pädagogischen Begleitung ist die Unterstützung im neuen Erfahrungsraum der Arbeitswelt, die Hilfestellung bei der beruflichen Orientierung und die Förderung der persönlichen Entwicklung. Zitat aus der Broschüre „Für mich und andere“ des zuständigen Bundesministeriums: „Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein der jungen Freiwilligen für das Gemeinwohl, insbesondere auch für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt sowie zur Entwicklung von Umweltbewusstsein gestärkt werden.“ Die Pädagogische Begleitung wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert.

Praktikum

Die Freiwilligen im FÖJ können zur beruflichen Orientierung ein oder mehrere Praktika außerhalb der Einsatzstelle absolvieren, etwa in erwerbswirtschaftlichen Betrieben. In der Regel werden sie von den Einsatzstellen dazu freigestellt (Freistellung). Die Dauer eines Praktikums beträgt regulär zwei Wochen (10 Arbeitstage); bei einer längeren Zeit bzw. einem möglichen weiteren Praktikum muss ggfs. Urlaub eingesetzt werden. Formal läuft das FÖJ während eines Praktikums weiter, einschließlich der Sozialversicherung und der Förderung des FÖJ-Platzes in der Einsatzstelle. Für das Praktikum darf vom Praktikumsgeber jedoch kein Entgelt gezahlt werden. Für die Zeit des Praktikums ist die Berufsgenossenschaft / Unfallversicherung des Betriebes zuständig, in dem das Praktikum absolviert wird, dort muss der Praktikumsgeber die Praktikanten anmelden.

Praktischer Einsatz

Während des FÖJ wird den Freiwilligen das Sammeln von praktischen Erfahrungen im Bereich des Umweltschutzes bzw. des verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt ermöglicht. Diese Erfahrungen bauen auf der Motivation auf, sich durch persönlichen Einsatz beispielsweise in der Pflege von Biotopen, in der Tierhaltung und -pflege, im ökologischen Garten- und Landschaftsbau oder in vergleichbaren Arbeitsbereichen zu engagieren. Praktischer Einsatz bedeutet durchaus körperliche Arbeit, häufig natürlich draußen, auch bei „Wind und Wetter“. Es kann also auch mal schmutzig werden!

Praktischer Einsatz bedeutet im FÖJ aber auch, dass der Einsatz „arbeitsmarktneutral“ gestaltet sein muss (Arbeitsmarktneutralität) - es geht nach dieser Definition um die Ausübung praktischer Hilfstätigkeiten, konkret um die Unterstützung der Menschen, die in den Einsatzstellen haupt- oder ehrenamtlich mit der Umsetzung der dortigen Aufgaben betraut sind.

Sicherlich ist der praktische Einsatz damit auch ein Übungsfeld für soziale Kompetenzen wie die Fähigkeit zur Kooperation mit unterschiedlich qualifizierten und motivierten Menschen, zur Kollegialität, zur Einordnung in ein Team sowie – gerade im Bereich Umweltund Naturschutz – zu gesellschaftlicher Verantwortung und Akzeptanz eines gemeinsamen Zieles, dem unter Umständen manchmal persönliche Wünsche und Vorlieben untergeordnet werden müssen.
Der praktische Einsatz hat sich an der körperlichen Leistungsfähigkeit der Freiwilligen auszurichten, niemand darf hier überfordert werden - aber man sollte sich auch nicht von neuen, ungewohnten oder vielleicht negativ besetzten Aufgaben abschrecken lassen!

Private Krankenversicherung

Mit der Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst soll für die Freiwilligen die Grundlage für die eigene Sozialversicherung gelegt werden. Daher hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine eigene gesetzliche Krankenversicherung einzurichten ist. Der Fortbestand einer privaten Krankenversicherung ist nicht möglich.

Projektarbeit

Die Freiwilligen sollen neben der Alltagsarbeit in der Einsatzstelle eigene Arbeitsprojekte planen und durchführen können. Dazu sollen sie von der Einsatzstelle aufgefordert, angeleitet und unterstützt werden. Ein Projekt kann auch gemeinsam mit anderen Freiwilligen durchgeführt werden. In Absprache mit den Freiwilligen sollen die Einsatzstellen hierzu Arbeitszeit, Materialressourcen und Anleitung zur Verfügung stellen. Die Projektarbeit soll natürlich ggf. in das Berichtsheft und den Abschlussbericht einfließen. Besonders wirksam kann Projektarbeit sein, wenn sie in die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Einsatzstelle eingebunden ist und den Freiwilligen auf diese Weise ermöglicht, sich nachhaltig mit der Einsatzstelle und deren Zielen zu identifizieren.

Qualität im FÖJ

Für das FÖJ in NRW gelten „Qualitätsstandards für Einsatzstellen“, die für alle Einsatzstellen verbindlich sind. Mit den Qualitätsstandards verpflichten sich die Einsatzstellen zur Durchführung des FÖJ nach dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung (siehe Nachhaltigkeit). Mit den Standards wird das Bewerbungsverfahren, die Anleitung/Betreuung und die Bildungsarbeit in den Einsatzstellen geregelt (siehe Bildungsjahr). Die FÖJ-Zentralstelle begleitet sowohl die Einsatzstellen als auch die Freiwilligen durch das Bildungsjahr und achtet auf die Einhaltung der Qualitätsstandards. Diese liegen jeder Einsatzstelle vor, sind im Internet unter Adressen der Zentralstellen als Download zu finden oder als Druckversion über die FÖJ-Zentralstelle zu erhalten

Rundfunkbeitrag

Freiwillige zahlen einen Rundfunkbeitrag nur, wenn sie volljährig sind und eine eigene Wohnung unterhalten oder anteilig als Mitbewohner:in in einer Wohngemeinschaft. Sonst sind sie über den GEZ-Beitrag der Familienwohnung erfasst.

Sachbericht der Einsatzstellen

Die Einsatzstellen sind mit einem Verwendungsnachweis verpflichtet, der FÖJ-Zentralstelle die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen, dazu gehört ein Sachbericht zu den Tätigkeiten und Projekten sowie zur Anleitung der Teilnehmenden.

Seminare

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz schreibt für die Dauer des 12-monatigen Dienstes ein Angebot von mindestens 25 Seminartagen vor. Die Teilnahme an den Seminaren ist für die Freiwilligen verpflichtend, Seminarzeit ist Arbeitszeit (siehe Arbeitszeiten). Die Seminare werden von der zuständigen Zentralstelle in Form von fünf Seminarblöcken und einem Vorbereitungstreffen zur Mitwirkung durchgeführt. Jeder Seminarblock steht unter einem bestimmten Thema. Die Seminararbeit ist mit Vermittlung von theoretischem Wissen sowie praktischen Erfahrungen und eigener Erarbeitung verbunden. Im Rahmen der Mitwirkung der Teilnehmenden werden in einem gewissen Umfang Programmteile durch Vorbereitungsgruppen geplant, organisiert und durchgeführt.

Die Seminare ergänzen die Tätigkeit in den Einsatzstellen, geben zusätzlich den Raum für die Vertiefung fachlichen Wissens über Nachhaltigkeit, für die Begegnung und den Austausch über die Einsatzstellen hinweg und zur persönlichen Reflexion und Orientierung. Damit bieten sie die Möglichkeit, sich persönlich weiter zu entwickeln. Die Seminare haben jeweils eine Gruppengröße von ca. 30 Freiwilligen.

Eine hauptamtliche pädagogische Kraft der FÖJ-Zentralstelle übernimmt jeweils die Seminarleitung für eine Gruppe, das schließt auch die Betreuung der Freiwilligen zwischen den Seminaren sowie die Kontakte zu den Einsatzstellen ein. Zusammen mit zwei Honorarkräften bildet die Seminarleitung das Seminarteam, das während der Seminarzeit durchgängig präsent ist.

Sonderurlaub

In Einzelfällen kann es zur Gewährung von Sonderurlaub kommen: Wenn ein:e Freiwillige:r etwa als Jugendgruppenleiter:in eine Jugendfreizeit begleiten möchte und dies auch bereits in zurück liegenden Jahren gemacht hat, kann dafür in Absprache mit der Einsatzstelle und der Zentralstelle auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden. Allerdings muss eine Bescheinigung des Trägers der Jugendfreizeit über die zurückliegende sowie die geplante Freizeitbegleitung vorgelegt werden. Ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub besteht nicht.

Für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen oder anderen Terminen für Auswahlverfahren können die Einsatzstellen im Wege der Freistellung Sonderurlaub gewähren. Es gibt keine Obergrenze für die Zahl der zu gewährenden Freistellungstage - steigt die Zahl jedoch über 5 Tage, liegt die Entscheidung über die Freistellung im Ermessen der Einsatzstelle.

Sprecher:innen-System

siehe auch Mitwirkung

Im ersten der Seminare (Einführungsseminar) wählt jede der fünf Seminargruppen eine:n Sprecher:in und eine:n Vertreter:in. Auf NRW-Ebene finden mindestens fünf Treffen der Sprecher:innen statt. Für diese fünf Treffen können die Fahrtkosten erstattet werden, darüber hinaus können sich die Sprecher:innen natürlich häufiger treffen, ohne dass hierzu allerdings Fahrtkosten erstattet werden können. Alle in NRW (also im Rheinland wie auch in Westfalen-Lippe) gewählten Sprecher:innen und Vertreter:innen wählen aus ihren Reihen beim Landesdelegiertentreffen (abwechselnd in Köln oder in Münster) drei Landessprecher: innen und eine Vertretung.

Die drei Landessprecher:innen werden zusammen mit den Landessprecher:innen der anderen Bundesländer zum Bundesdelegiertentreffen und zur Wahl der Bundessprecher:innen eingeladen.

Aufgabe der Seminarsprecher:innen ist die Vertretung der Freiwilligen der jeweiligen Seminargruppe; Aufgabe der Landessprecher:innen ist die Vertretung der Freiwilligen in NRW und Aufgabe der Bundessprecher:innen ist die Vertretung der Freiwilligen in Deutschland. Auf den jeweiligen Ebenen geht es um die Vernetzung innerhalb der Gruppen bzw. auch zwischen den Gruppen sowie die Organisation von gemeinsamen Aktionen (Landes- und Bundesaktionstage, Erstellung eines „Jahrgangs-T-Shirts“ o.ä.).

Studium

Die Dienstzeit im FÖJ kann als Wartezeit für das Studium angerechnet werden. In manchen Fällen wird die FÖJ-Dienstzeit auch als Praktikum angerechnet, nähere Angaben dazu sind beim jeweiligen Studierendensekretariat der in Frage kommenden Hochschule zu erhalten. Weitere Infos unter www.hochschulstart.de.

Taschengeld

Die Freiwilligen haben Anspruch auf monatlich 330,00 EUR, zusammengesetzt aus dem Taschengeld von 227,00 EUR und der Verpflegungspauschale von 103,00 EUR. Wird von der Einsatzstelle Verpflegung zur Verfügung gestellt, kann die Pauschale von 103,00 EUR entsprechend der gestellten Mahlzeiten reduziert werden, maximal jedoch um 103,00 EUR. Ausgezahlt wird das Taschengeld von der Einsatzstelle.

Teilzeit FÖJ

Ein Teilzeit-FÖJ ist für alle Freiwilligen unter 27 Jahren möglich. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen Freiwilligendienst in Teilzeit.
Die Wochenarbeitszeit beträgt mehr als 20 Stunden. Darüber hinaus ist jede Stundenzahl unter der Regelarbeitszeit möglich. Die Regelarbeitszeit beträgt etwa 39 Stunden kann aber zwischen Einsatzstellen variieren.
Der Teilzeit-Freiwilligendienst wird im gegenseitigen Einvernehmen von FÖJler:innen, der Einsatzstelle und der FÖJ-Zentralstelle vereinbart. In der "Zusatzvereinbarung zur FÖJ-Teilnehmendenvereinbarung Freiwilliges Ökologisches Jahr NRW – FÖJ in Teilzeit" werden die konkreten Arbeitszeiten definiert. Bei den FÖJ-Seminaren fallen keine Überstunden an. Ein Wechsel auf einen Vollzeit-Freiwilligendienst ist möglich.

Träger des FÖJ in NRW

Das Land NRW ist für NRW der Träger des FÖJ. Das Land hat die beiden Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) zu Zentralstellen des FÖJ in NRW ernannt. Diese Aufgabe erfüllen die beiden Zentralstellen bei den Landesjugendämtern in Köln und Münster. Die Zentralstellen verstehen sich sowohl als Kooperationspartner der Freiwilligen als auch der Einsatzstellen.

Aufgaben sind:

  • Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen
  • Prüfung und Anerkennung von Einsatzstellen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Information und Service in Bezug auf das Bewerbungsverfahren
  • Beratung von Trägern und Einsatzstellen
  • Verwaltung der Mittel für das FÖJ
  • Organisation und Durchführung der Seminare
  • pädagogische Begleitung der Freiwilligen in den Seminaren, bei der beruflichen Orientierung sowie bei Bedarf Konfliktberatung und
  • Beratung in schwierigen persönlichen Lebenslagen.

Überstunden

Laut FÖJ Vereinbarung beträgt die Arbeitszeit 39 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Natürlich kann hin und wieder Mehrarbeit anfallen. Diese soll im gegenseitigen Einvernehmen abgesprochen werden und nicht zu übergroßen Belastungen führen. Die Mehrarbeit soll zeitnah durch Freizeit ausgeglichen werden. Bei minderjährigen Freiwilligen gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Unfallversicherung

Die Freiwilligen werden automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle an die Gemeindeunfallversicherung oder die zuständige Berufsgenossenschaft entrichtet.

Unterkunft

Einsatzstellen können den Freiwilligen eine Unterkunft stellen, sie müssen dies aber nicht. Es hängt natürlich von den Gegebenheiten vor Ort ab, ob eine Einsatzstelle in der Lage ist, Unterkunftsmöglichkeiten zu bieten. In der Einsatzstellenliste ist jeweils vermerkt, ob die Einsatzstellen eine Unterkunft stellen können. Wird Unterkunft gewährt, muss dies von der Einsatzstelle in der FÖJ- Vereinbarung dokumentiert werden und bei der Anmeldung zur Sozialversicherung dort mitgeteilt werden. Freiwillige, denen durch die Einsatzstelle eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, erhalten diese Unterkunft kostenfrei. Die Pauschale in Höhe von 103,00 EUR kann dann reduziert werden, wenn auch Verpflegung gestellt wird (siehe hierzu Taschengeld), dies ist in der FÖJ- Vereinbarung festzulegen.

Für Freiwillige, denen Unterkunft gewährt wird (internatsmäßige Unterbringung), erhalten die Einsatzstellen eine Förderung in Höhe von 500,00 EUR pro Platz und Monat (Fördersatz für „internatsmäßige Unterbringung“, siehe Förderung des FÖJ).

Bietet die Einsatzstelle keine Unterkunft an und der:die Freiwillige muss für die Aufnahme des Freiwilligendienstes Wohnraum in der Nähe der Einsatzstelle anmieten, kann nach vorheriger Absprache zwischen Einsatzstelle und Zentralstelle durch die Einsatzstelle der höhere Fördersatz für die „internatsmäßige Unterbringung“ beantragt werden, aus dem sie dann den  Mietkostenzuschuss in Höhe von 103,00 EUR auszahlt.

Für den Antrag werden ein unterzeichneter Mietvertrag und ein Nachweis über Zahlung der Miete (z.B. Kontoauszug) benötigt.

Darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, ob zusätzlich noch Wohngeld vor Ort bei der zuständigen Stadtverwaltung beantragt werden kann.

Die Anmeldung zur Zweitwohnung ist bei der Unterbringung vor Ort verpflichtend, wodurch in einigen Kommunen eine Zweitwohnungssteuer anfallen kann.

Urlaub

Die Freiwilligen haben grundsätzlich bei einer Dauer des Dienstes von 12 Monaten einen Anspruch auf 26 Arbeitstage Urlaub; dauert das FÖJ weniger als 12 Monate, verkürzt sich der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12. Während der Seminarzeiten kann kein Urlaub genommen werden.

Zu beachten sind unbedingt die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes, aus denen ein erhöhter Urlaubsanspruch hervorgehen kann.

Die „Feinabstimmung“ der Urlaubstermine erfolgt mit der Einsatzstelle. Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. In besonderen Fällen kann Sonderurlaub genehmigt werden.

Schwerbehinderte Freiwillige erhalten nach § 13 BFDG i.V.m. §125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch 5 Arbeitstage Zusatzurlaub, auch wenn die Einsatzstelle schon mehr als den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch gewährt.

Vereinbarung

Die FÖJ-Vereinbarung ist der Arbeitsvertrag der Freiwilligen im Ökologischen Jahr. Sie wird geschlossen zwischen dem:der Freiwilligen, der Einsatzstelle und der FÖJ-Zentralstelle. In der Vereinbarung werden die Arbeitszeit, der Einsatzort, die fachliche und die persönliche Betreuungsperson (Anleitung/Betreuung) sowie weitere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung, die den formalen Nachweis über das begonnene FÖJ darstellt. Nach Abschluss der Vereinbarung stellt die Zentralstelle die vorläufige Dienstbescheinigung (Bescheinigung) aus und leitet die Daten zur Erstellung des bundeseinheitlichen Freiwilligenausweises an den Bund weiter (FÖJ-Ausweis).

Verpflegung

Gewährt die Einsatzstelle ihrem:ihrer Freiwilligen Verpflegung, kann die Pauschale von 103,00 EUR (Bestandteil vom Taschengeld) gemäß Sachbezugswerttabelle und entsprechend der gestellten Mahlzeiten reduziert werden, aber niemals um mehr als 103,00 EUR.

Vorzeitige Beendigung des FÖJ

Aus unterschiedlichen Gründen kann es zu einer vorzeitigen Beendigung des FÖJ kommen. Das passiert zum Beispiel, wenn ein:e Freiwillige:r unerwartet doch noch einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz bekommen hat, sich grundlegend anders orientiert hat oder (in seltenen Fällen) mit der Einsatzstelle aus persönlichen Gründen nicht mehr klarkommt und auch nicht die Einsatzstelle wechseln möchte. Natürlich kann es auch vorkommen, dass die Einsatzstelle die Zusammenarbeit mit dem:der Freiwilligen beenden möchte. In diesen Fällen kann die Kündigung regulär mit einer 4-wöchigen Frist zum 15. oder zum Monatsende erfolgen - die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen und muss vorab mit der Zentralstelle abgestimmt sein (vgl. §622 BGB).

Es gibt auch die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages, der jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien geschlossen werden kann - auch in diesem Zusammenhang ist das Vorgehen vorab mit der Zentralstelle abzustimmen. Ein Auflösungsvertrag muss ebenfalls in dreifacher Ausfertigung vorliegen und von allen drei Vertragsparteien unterzeichnet werden. Im Sinne der Freiwilligen ist vor der Beendigung des FÖJ auch die Möglichkeit des Einsatzstellenwechsels zu erwägen – unter Umständen kann das FÖJ in einer anderen Einsatzstelle ohne große Probleme zu Ende geführt werden. Eine Kündigung des Vertrages kann nicht ohne vorher erfolgte arbeitsrechtliche Schritte (protokollierte mündliche Ermahnung; schriftliche Abmahnung) vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt: Alle arbeitsrechtlich relevanten Entscheidungen müssen mit der FÖJ-Zentralstelle besprochen werden.

Eine außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist und vorherige Abmahnung kann erfolgen, wenn die Fortführung des FÖJ für einen der Vereinbarungspartner unzumutbar ist. Auch hier bedarf es der schriftlichen Zustimmung der FÖJ-Einsatzstelle. (s. hierzu Abschnitt „Kündigung“ in der FÖJ-Vereinbarung).

Verwendungsnachweis

Die Einsatzstellen müssen jeweils nach Abschluss des Bildungsjahres die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der FÖJ-Zentralstelle nachweisen. Formulare für den Verwendungsnachweis stehen den Einsatzstellen im Internet auf folgender Seite zur Verfügung:

Formulare und Erläuterungen

Waisenrente

Waisenrente wird während des FÖJ weitergezahlt. Die Höhe ist allerdings abhängig von der Höhe der Einnahmen beziehungsweise der geldwerten Vorteile wie Taschengeld, gewährter Unterkunft und Verpflegung. In jedem Fall ist die zuständige Rentenkasse über die Ableistung des FÖJ zu informieren. Die grundsätzlichen Regelungen findet sich im §48 SGB VI.

Wochenenddienste

Wochenenddienste sind in einigen Einsatzstellen erforderlich. Freiwillige sollten jedoch nicht zu oft zum Wochenenddienst eingesetzt werden, bzw. keine Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Beschäftigten erfahren. Die geleisteten Mehrstunden sollen nach §11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes innerhalb von zwei Wochen durch Freizeit ausgeglichen werden. Bei minderjährigen Freiwilligen müssen nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) die am Wochenende geleisteten Mehrstunden in derselben Woche durch Freizeit ausgeglichen werden.

Der Umfang des zu leistenden Wochenenddienstes sollte im Bewerbungsgespräch und bei der Unterzeichnung der Vereinbarung im Einvernehmen zwischen Freiwilligen und der Einsatzstelle abgestimmt werden.

Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell für Freiwillige im FÖJ möglich. Die Zahlung hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug in den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am Ort der Einsatzstelle. Aus dem Antrag muss allerdings hervorgehen, dass der Umzug - und damit der Auszug aus dem Elternhaus - nicht nur vorübergehender Natur ist.

In begründeten Einzelfällen kann ein Mietkostenzuschuss über die FÖJ-Zentralstelle beantragt werden (siehe auch Unterkunft).

Zentralstellen für das FÖJ in Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL)mit den jeweiligen Zentralstellen für das Freiwillige Ökologische Jahr sind vom Land Nordrhein-Westfalen mit der Umsetzung des FÖJ beauftragt worden. Die Zentralstelle ist neben der Einsatzstelle Vertragspartner der Freiwilligen, sie koordiniert das Bewerbungsverfahren, verwaltet die Mittel für das FÖJ, organisiert die Seminare und führt diese durch, berät die Einsatzstellen und ist ansprechbar bei möglichen Problemen in den Einsatzstellen. Erreichbar sind die Zentralstellen wie folgt:

LWL-Landesjugendamt Westfalen
Zentralstelle für das FÖJ
48133 Münster
Tel.: 0251-591- 6928
E-Mail: foej@lwl.org
www.foej.lwl.org


LVR-Landesjugendamt Rheinland
Zentralstelle für das FÖJ
50663 Köln
Tel.: 0221-809-6709
E-Mail: scarlett.werner-akyel@lvr.de
www.foej.lvr.de

Zeugnis

Neben der Dienstbescheinigung, erhalten die Freiwilligen auf Anfrage zudem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Darin wird mindestens Auskunft gegeben über die Art der ausgeführten Tätigkeiten, die Leistungen sowie die berufsqualifizierenden Merkmale des Einsatzes. Dieses Zeugnis stellt die Zentralstelle aus, die Einsatzstelle legt der Zentralstelle einen Entwurf dazu vor.

Zum Schluss

Das FÖJ soll eine Orientierung bieten. Es soll helfen Übergangs- und auch Wartezeiten sinnvoll zu überbrücken und damit Leerlauf zu vermeiden. Die Vermittlung von Perspektiven ist damit genauso verbunden wie die Wissensvermittlung und die Unterstützung der persönlichen Entwicklung. Die Verbindung von aktivem Einsatz in der Einsatzstelle und gezielter thematischer Auseinandersetzung mit übergeordneten Zusammenhängen in den Seminaren unterstützt diese Ziele - so wird die Basis für nachhaltige Lernerfolge geschaffen.